Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung einer Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Mit dem Gesetzentwurf soll pensionierten Beamtinnen und Beamten künftig mehr Flexibilität bei einer beruflichen Tätigkeit im Ruhestand eingeräumt werden. Bisher durften Ruhestandsbeamtinnen und -beamte ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze in voller Höhe neben einem Erwerbseinkommen beziehen. Diese Höchstgrenze soll künftig entfallen, sofern die gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht wurde. Dadurch wird es möglich, auch nach Eintritt in den Ruhestand beruflich aktiv zu bleiben, ohne eine Kürzung der Pension in Kauf nehmen zu müssen.
Reaktion auf Fachkräftemangel
Die Landesregierung reagiert mit dieser Maßnahme auf den Wunsch zahlreicher Ruhestandsbeamtinnen und -beamter, weiterhin beruflich tätig zu sein und ihre Erfahrung einzubringen. Finanzministerin Doris Ahnen erklärte nach der Kabinettssitzung, dass angesichts des demographisch bedingten Fachkräftemangels das Potenzial ehemaliger Beamtinnen und Beamter nicht ungenutzt bleiben dürfe. Diese wollten sich oftmals weiterhin aktiv in die Gesellschaft einbringen – sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes. Das neue Gesetz könne dazu beitragen, bestehende Hürden für eine Tätigkeit im Ruhestand abzubauen.
Weitere Verbesserungen im Dienstrecht
Neben der Erleichterung beruflicher Tätigkeiten im Ruhestand umfasst der Gesetzentwurf auch eine deutliche Erhöhung der Sätze für einmalige Unfallentschädigungen im Falle eines Dienstunfalls. Außerdem sollen Kürzungen im Reisekostenrecht für Beamtinnen und Beamte in Ausbildung entfallen.
Unterstützung für Auszubildende
Ahnen betonte zudem die Bedeutung attraktiver Rahmenbedingungen für Nachwuchskräfte im öffentlichen Dienst, insbesondere im Wettbewerb mit anderen Bundesländern und der Privatwirtschaft. Künftig sollen Anwärterinnen und Anwärter zur Abfederung der finanziellen Belastungen während der Ausbildung – etwa bei der Anmietung einer Unterkunft – ein Trennungsübernachtungsgeld von bis zu 300 Euro monatlich erhalten.
Vereinheitlichung der Einkommensgrenzen bei Beihilfe
Die Gesetzesänderung sieht darüber hinaus eine Anhebung der beihilferechtlichen Einkommensgrenzen für Ehegattinnen, Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und -partner vor. Derzeit gelten deren krankheits- und pflegebedingte Aufwendungen nur dann als beihilfefähig, wenn ihre Einkünfte bestimmte Grenzen nicht überschreiten (20.450 Euro bzw. 17.000 Euro, abhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung). Ab dem 1. Januar 2026 soll diese Grenze auf einheitlich 22.000 Euro angehoben und damit zugleich vereinfacht werden.
Beteiligung von Verbänden und Gewerkschaften
Nach der Billigung durch den Ministerrat erfolgt nun die Anhörung der betroffenen Verbände und Gewerkschaften zum Gesetzentwurf.
Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz vom 08.07.2025


