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Umsatzsteuerfreiheit für Schülerfirmen bleibt bestehen

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Schülerfirmen im Land Baden-Württemberg werden auch weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben. Das Land war mit einer entsprechenden Initiative beim Bund und den anderen Ländern erfolgreich, sodass sich für Schülerfirmen an öffentlichen Schulen auch nach 2027 nichts ändern wird.

Unbürokratische Lösung für Schülerfirmen

Ab 2027 gelten aufgrund europarechtlicher Vorgaben erweiterte Regeln für die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand. Dies betrifft juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Kommunen, Landkreise und das Land Baden-Württemberg. Da Schülerfirmen in Baden-Württemberg meist der öffentlichen Hand zugeordnet sind, da das Land zugleich Schulträger ist, bestand zunächst Unsicherheit darüber, ob sie künftig umsatzsteuerpflichtig werden. Nun konnte jedoch eine unbürokratische Lösung gefunden werden.

Schülerfirmen dienen der Vermittlung wirtschaftlicher und unternehmerischer Zusammenhänge. Da ihre Umsätze als Teil der schulischen Bildungsleistungen betrachtet werden, bleiben sie auch weiterhin umsatzsteuerfrei. Die Möglichkeit zur Unternehmensgründung im schulischen Kontext ergibt nur dann Sinn, wenn diese unter realistischen wirtschaftlichen Bedingungen operieren kann und somit auch Umsätze generiert.

Bedeutung von Schülerfirmen für die Bildung

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz betonte die Wichtigkeit von Schülerfirmen für die Vermittlung finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenhänge. Er hob hervor, dass solche Projekte besonders gut geeignet seien, um praktische betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu erlernen und unternehmerisches Denken und Handeln bereits in der Schule zu fördern. Zudem wäre es demotivierend, wenn diese Schülerfirmen Umsatzsteuer zahlen müssten. Der beharrliche Einsatz Baden-Württembergs beim Bund und den anderen Ländern habe sich in dieser Hinsicht ausgezahlt.

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die jeweilige Schülerfirma rechtlich unselbstständig gegenüber der Schule bleibt und in deren Organisationsstruktur eingebunden ist. Dies trifft auf die meisten Schülerfirmen zu.

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Anders verhält es sich bei selbstständigen Schülerfirmen, etwa solchen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) operieren. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Allerdings können solche eigenständigen Schülerfirmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung nutzen, um von der Umsatzsteuer befreit zu bleiben.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württembergs vom 21.02.2025

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