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Hessisches Finanzgericht bestätigt Grundsteuer-Modell

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Das Hessische Finanzgericht hat die im Hessischen Grundsteuergesetz neu geregelte Grundsteuer in einem Grundsatzurteil als verfassungsgemäß eingestuft. Die gegen das hessische Grundsteuermodell gerichtete Klage blieb somit erfolglos. In einer Pressemitteilung wies das Gericht heute auf diese Entscheidung hin.

Einschätzung des Finanzministers

Finanzminister Professor Dr. R. Alexander Lorz zeigte sich erfreut über das Urteil des Hessischen Finanzgerichts und betonte, dass die Entscheidung die Richtigkeit der Einführung des Flächen-Faktor-Verfahrens für die Grundsteuer B in Hessen belege. Er erklärte, dass das Hessen-Modell den verfassungsrechtlichen Spielraum nicht verlassen habe.

Auch für die Städte und Gemeinden in Hessen sei das Urteil eine positive Nachricht, da es die Rechtssicherheit stärke und die verfassungsrechtlichen Zweifel in erster Instanz entkräfte. Lorz hob hervor, dass sich die Kommunen somit auf verlässliche Einnahmen aus der Grundsteuer in Höhe von jährlich über einer Milliarde Euro verlassen könnten. Diese seien essenziell für Infrastrukturaufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen.

Zudem sah der Finanzminister in der Entscheidung eine Bestätigung dafür, dass es im Steuerrecht möglich sei, neue Wege zu beschreiten. Das hessische Modell sei von Beginn an darauf ausgelegt gewesen, vergleichsweise einfach und unbürokratisch zu sein, ohne verfassungsrechtliche Risiken einzugehen. Diese Zielsetzung sei nach Auffassung des Finanzgerichts erreicht worden.

Kritikpunkte am Hessen-Modell

Die Klage gegen das Hessen-Modell basierte auf der Auffassung, dass das Hessische Grundsteuergesetz gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Insbesondere wurde angeführt, dass es dem für das Steuerrecht relevanten Leistungsfähigkeitsprinzip widerspreche. Darüber hinaus sei es unzulässig, ein Steuergesetz primär auf den Äquivalenzgedanken zu stützen, wie es im Hessischen Grundsteuergesetz geschehen sei. Die gesetzliche Neuregelung berücksichtige zudem nicht die tatsächlichen Infrastrukturkosten einer Gemeinde. Vielmehr sei es dem Landesgesetzgeber vorrangig darum gegangen, das bisherige Messbetragsvolumen beizubehalten.

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Begründung des Gerichts

Das Gericht befand, dass das dem Hessischen Grundsteuergesetz zugrunde liegende Flächen-Faktor-Verfahren verfassungsgemäß sei. Es lasse sich mit dem Äquivalenzgedanken rechtfertigen, ohne in Widerspruch zum Leistungsfähigkeitsprinzip zu geraten. Vielmehr stelle Grundbesitz per se eine Form von Leistungsfähigkeit dar.

Das Hessen-Modell basiere auf dem Äquivalenzprinzip, das als Grundlage der Belastung diene. Demnach werde Grundbesitz entsprechend der Möglichkeit der Teilhabe an kommunaler Infrastruktur finanziell herangezogen. Dies werde durch die gesetzlich festgelegten Maßstäbe nach Fläche, Nutzung und Lage des Grundstücks sachgerecht umgesetzt. Die pauschale Annahme des Gesetzgebers, dass eine größere Grundstücks- und Gebäudefläche sowie eine bessere Lage in der Kommune eine höhere Grundsteuer rechtfertige, sei zulässig.

Darüber hinaus handle es sich beim Flächen-Faktor-Verfahren um ein wertunabhängiges Modell, bei dem Faktoren wie Alter oder Ausstattung von Immobilien unberücksichtigt blieben. Die Orientierung an Bodenrichtwertrelationen stelle keine versteckte Wertkomponente dar.

Weitere rechtliche Schritte

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Hessische Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, bleibt abzuwarten.

Das Hessische Finanzgericht

Das Hessische Finanzgericht ist als obere Landesgerichtsbarkeit die erste Instanz für steuerrechtliche Verfahren in Hessen und hat seinen Sitz in Kassel. Die Finanzgerichtsbarkeit unterscheidet sich von anderen Gerichtsbarkeiten dadurch, dass sie nur zwei Instanzen kennt: Das Finanzgericht als erste Instanz und den Bundesfinanzhof in München als zweite und letzte Instanz.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des Hessischen Finanzministeriums vom 20.02.2025

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