in

Bundeskabinett beschließt Grundgesetzänderung zur Entschuldung der Kommunen

© TAMER YILMAZ / stock.adobe.com

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h) beschlossen.

Ziel: Unterstützung der Kommunen bei Altschulden

Bundesfinanzminister Dr. Jörg Kukies erklärte, dass mit diesem Schritt eine wichtige Grundlage für mehr Solidarität geschaffen werde. Es solle eine gesetzliche Möglichkeit entstehen, um den Bund zu befähigen, betroffene Kommunen einmalig bei der Lösung ihrer Altschuldenproblematik zu unterstützen. Dies sei notwendig, damit die Kommunen wieder dringend erforderliche Investitionen in Kindergärten, Schulen oder den öffentlichen Nahverkehr tätigen könnten. Durch die geplante Änderung des Grundgesetzes werde die Voraussetzung geschaffen, dass der Bund kommunale Altschulden gemeinsam mit den Ländern übernehmen dürfe. Dies könne dazu führen, dass von der kostengünstigeren Finanzierung der Liquiditätskredite durch Bund und Länder profitiert werde. Nun liege es an den Fraktionen im Bundestag und den Ländern, diesen grundsätzlich befürworteten Weg weiterzugehen.

Hohe Kassenkredite belasten Kommunen

Viele Kommunen in Deutschland hätten über Jahre hinweg einen hohen Bestand an kommunalen Kassenkrediten aufgebaut, die der Liquiditätssicherung dienten. Ende 2023 hätten sich diese auf etwa 31 Milliarden Euro belaufen. Die daraus resultierenden finanziellen Belastungen schränkten die betroffenen Kommunen in ihrer Fähigkeit ein, notwendige Investitionen zu tätigen und ihre Aufgaben zu erfüllen. Ohne externe Hilfe sei es für diese Kommunen kaum möglich, ihre finanzielle Lage nachhaltig zu verbessern.

Ausnahmefall erfordert Beteiligung des Bundes

Grundsätzlich seien die Länder für die Finanzausstattung ihrer Kommunen verantwortlich. Aufgrund der außergewöhnlichen Problematik erscheine es jedoch notwendig, dass der Bund in diesem speziellen Fall unterstützend eingreife. Der Gesetzentwurf schaffe daher die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine einmalige Beteiligung des Bundes an den Entschuldungsmaßnahmen der Länder zugunsten ihrer Kommunen. Die geplante Grundgesetzänderung bilde die verfassungsrechtliche Grundlage für eine spätere gesetzliche Umsetzung des Vorhabens.

Siehe auch  Wie Banken die Kreditwürdigkeit prüfen und was das für dich bedeutet

Neue Regelung im Grundgesetz: Artikel 143h

  • Der Gesetzentwurf sehe die Einführung eines neuen Artikels 143h im Grundgesetz vor. Diese Vorschrift ermächtige den Bund, einmalig die Hälfte des Entschuldungsvolumens eines Landes zu übernehmen – vorausgesetzt, dass das jeweilige Land seine Kommunen vollständig von übermäßigen Liquiditätskrediten befreit habe. Maßgeblicher Stichtag hierfür sei der 31. Dezember 2023. Auch übermäßige Liquiditätskredite, die Teil eines Entschuldungsprogramms der Länder gewesen seien und zum Stichtag nicht mehr in den Kommunen bestanden, könnten berücksichtigt werden.
  • Um einen erneuten Aufbau von Liquiditätskrediten zu verhindern, werde den Ländern in Artikel 143h Absatz 2 die Verpflichtung auferlegt, geeignete haushaltsrechtliche und kommunalrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Zudem werde in Artikel 143h Absatz 3 eine Sonderregelung für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg vorgesehen. Da es dort keine direkte Entsprechung für kommunale Liquiditätskredite gebe, werde ein fiktiver Bestand dieser Kredite angesetzt. Dieser orientiere sich an der Verschuldungssituation deutscher Großstädte.

Dieser Text beruht auf einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.01.2025

NRW stärkt Kampf gegen Finanzkriminalität mit neuer Zentralstelle

Umsatzsteuerfreiheit für Schülerfirmen bleibt bestehen